Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nachstehende Geschäftsverbindungen (01.09.2009) sind Vertragsinhalt Mietvereinbarung „Mein Lagerraum“
Ich nehme ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Vertreter des Vermieters nicht berechtigt sind, Zusagen zu machen oder Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertragstextes und dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen oder von diesen abweichen. Abweichende Vereinbarungen oder Zusagen sind nur nach schriftlicher Bestätigung der Geschäftsleitung gültig.
1. Allgemeine Rechte des Mieters
1.1. Der Mieter hat das Recht das angemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters zu nutzen.
Dieses Recht gilt ab Beginn bis zur Beendigung des Mietvertrages.
2. Übernahme des Abteils
2.1. Der Mieter hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und etwaige Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass das Abteil in gereinigtem und unbeschädigtem Zustand übernommen wurde.
2.2. Der Mieter ist verpflichtet bei Vertragsende das Abteil gereinigt und besenrein und im gleichen Zustand, wie es übernommen wurde; zurückzugeben.
3. Zutritt zum Lagergelände und zu den Abteilen
3.1. Der Mieter hat für die Dauer des Mietverhältnisses jederzeit Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Abteil. Der Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch Abteilspezifische Öffnungszeiten festzusetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können ohne vorherige Ankündigung jederzeit geändert werden. Der Vermieter haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände oder zum Abteil, etwa wegen eines technischen Gebrechens vorübergehend nicht möglich ist. Der Mieter ist nicht berechtigt aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit Strom, etc., Ansprüche welcher Art auch immer, insbesondere Schadenersatz- oder Mietzinsminderungsansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen.
3.2. Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Der Vermieter oder seine Bevollmächtigten haben das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
3.3. Der Mieter ist verpflichtet sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
3.4. Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person, jederzeit das Abteil zu öffnen und zu betreten.
3.5. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 3 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten oder andere Arbeiten notwendig sind. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil unverzüglich und ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten.
3.6. Der Vermieter hat das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten und die eingelagerte Ware zu verbringen oder im Interesse des Mieters die notwendigen Veranlassungen zu treffen, wenn:
3.6.1. der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil gem. Pkt. 4 verbotene Gegenstände / Waren enthält oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.
3.6.2. der Vermieter von Polizei, Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtsmäßig aufgefordert wird das Abteil unverzüglich zu öffnen.
3.7. Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeignetem Mittel, auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.
4. Nutzung der Abteile und des Geländes durch den Mieter
4.1. Der Mieter bestätigt, dass die Güter, die in dem Abteil gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Personen, deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt haben und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Abteil zu lagern.
4.2. folgende darf nicht gelagert werden: verderbliche Nahrungsmittel oder sonstige verderbliche Waren, Lebewesen – egal welcher Art, leicht entflammbare Materialien/Stoffe, Chemikalien und radioaktive Materialien, toxische Abfallstoffe, Sondermüll – egal welcher Art oder andere gefährliche Materialien, die durch Emissionen Dritte beinträchtigen könnten, Ein- oder mehrspurige Kraftfahrzeuge.
4.3. Es ist dem Mieter und jeder Person die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gelände betritt oder das Abteil verwendet, verboten:
- das Abteil oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter gestört oder beeinträchtigt werden oder werden können.
- Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf.
- Das Abteil als Büro oder Wohnung zu verwenden.
- Etwas ohne Genehmigung des Vermieters an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung im Abteil vorzunehmen.
- Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zu lassen.
- Den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.
4.4. Der Mieter ist verpflichtet unverzüglich etwaige Schäden des Abteils dem Vermieter zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.
4.5. Dem Mieter ist es nicht erlaubt das gemietete Abteil gänzlich oder teilweise unter zu vermieten.
4.6. In der Lagerhalle selbst herrscht striktes Rauchverbot, bzw. ist das Hantieren mit offenem Feuer strengstens verboten!
5. Alternatives Abteil
5.1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter aufzufordern innerhalb von 10 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die Ware in ein alternatives Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen.
5.2. Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil zu öffnen und die Ware in ein anderes Abteil zu verbringen. Die Verbringung erfolgt auf Risiko und Kosten des Mieters.
5.3. Falls Ware gemäß Pkt. 5 in ein anderes Abteil verbracht wird bleibt der bestehende Mietvertrag ohne Veränderung aufrecht.
6. Miete, Kaution und Zahlungsbedingungen
6.1. Der Mieter ist verpflichtet das Dreifache einer Monatsmiete als Kaution zu hinterlegen ( in bar bei Übernahme des Abteils oder im Voraus als Überweisung). Diese Kaution wird bei Rückgabe des Abteils vollständig rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist um:
- das Abteil zu reinigen, wenn der Mieter seiner Pflicht gemäß Pkt. 2.2. nicht nachkommt.
- Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch Personen , für die er einzustehen hat, am Abteil oder an anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen / Gütern verursacht wurden.
- Mietrückstände, Mahnpönalen/-kosten/-Verzugszinsen, Verbringungskosten und /oder Verwertungs-/Vernichtungskosten eventuell vom Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.
6.2. Mietentgelt und Fälligkeit sind in der Übernahmebestätigung geregelt.
6.3. Bei fälligen Forderungen hat der Vermieter das Recht dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.
7. Kündigung des Vertrages
7.1. Eine Kündigung ist seitens des Mieters monatlich jeweils zum Monatsletzten möglich. Diese erfolgt formlos mittels telefonischer Terminvereinbarung für die Übergabe des geräumten, gereinigten Abteils und der dazugehörigen Schlüssel an den Vermieter.
7.2. Der Vermieter hat das Recht, das Vertragsverhältnis bei vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen die in dieser Mietvereinbarung angeführten Punkten, sowie dann vor, wenn der Vermieter seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils aus welchen Grund auch immer einstellt.
8. Vertragsstrafe für Verzug mit der Räumung
8.1. Für den Fall, dass der Mieter das Mietobjekt bei Vertragsbeendigung nicht räumt, ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich zum Benützungsentgelt, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, vom Nachweis eines Schadens oder Verschuldens unabhängige Vertragsstrafe in Höhe der Kaution geltend zu machen.
9. Allgemeine Vertragsbestimmungen
9.1. Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die in der Übernahmebestätigung angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, allfällige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift, unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.
9.2. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass sich das Bestandsobjekt in der roten Gefahrenzone der Breitlehner-Lawine liegt. Dadurch kann es bei erhöhter Lawinengefahr zu einer Sperre des Gebäudes kommen. Während dieser Zeit darf der Mietgegenstand von niemandem betreten und benützt werden.
9.3. Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters oder einer von ihm autorisierten Person, ist Folge zu leisten.
9.4. Für das Bestandobjekt selbst besteht eine umfassende Versicherung für Haftpflicht-, Feuer-, Wasser-, Sturmschäden und Glasbruch. Für Schäden an eingelagerten Gütern und Inventar des Mieters, auch bei sogenannten Elementarereignissen, übernimmt der Vermieter keine Haftung, sondern hat der Mieter selbst für eine ausreichende Versicherung Sorge zu tragen.
9.5. Zwecks Vermeidung von Vertragsgebühren wird vereinbart, dass die Mietvereinbarungen in der Lagerhalle für alle Mieter einsehbar ausgehängt werden, sowie eine Kopie dieser Mietvereinbarungen dem Mieter bei Übernahme des Abteils ausgehändigt wird. Der Mietvertrag kommt nach Unterfertigung der Übernahmebestätigung durch den Mieter und Übergabe der Schlüssel für das Abteil durch den Vermieter zustande.
9.6. Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Telfs.